Skip to main content

AGB

1. Geltungsbereich
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen, welche die Pichlerwerke GmbH (in der Folge „Auftragnehmer“) für ihre Kunden (in der Folge „Auftraggeber“) erbringt.
1.2 Der Auftragnehmer arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen; diese sind vereinbarter Bestandteil sämtlicher mit dem Auftragnehmer abgeschlossener Verträge und gelten für künftige Verträge auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zum Zwecke der Vertragsausführung getroffen werden und von diesen Bedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

2. Kostenvoranschläge
2.1 Kostenvoranschläge sind entgeltlich; für einen Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
2.2 Kostenvoranschläge werden ausschließlich auf Grund der Angaben des Auftraggebers bzw. dessen Unterlagen freibleibend erstellt und werden erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung rechtswirksam. Angaben in Prospekten, Anzeigen und dergleichen sind einschließlich des Preises unverbindlich, entscheidend sind neben unseren Vertragsbedingungen die im Kostenvoranschlag fixierten Vereinbarungen.
2.3 Sämtliche technische Unterlagen einschließlich der Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen anderweitig nicht verwendet werden.

3. Angebote
3.1. Angebote werden nur schriftlich oder über FAX erteilt. Die Angebote des Auftragnehmers können nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung angenommen werden. Allen Preisen liegt zugrunde, dass die Arbeiten kontinuierlich und ohne Unterbrechungen ungehindert ausgeführt werden.

4. Bestellungen und Auftragsbestätigungen
4.1. An den Auftragnehmer gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers bedürfen für das rechtswirksame Zustandekommen eines Vertrages der Auftragsbestätigung, der Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers, insbesondere dann, wenn der Bestellung nicht bereits ein vom Auftragnehmer erstelltes verbindliches Angebot zugrunde liegt.

5. Preise
5.1. Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Änderungen bei den a) Lohnkosten und/oder b) Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien – sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise – ein, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.

6. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen
6.1 Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
6.2 Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.

7. Leistungsausführung
7.1 Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
7.2 Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Energieversorgungsunternehmungen, sind vom Auftraggeber beizubringen; der Auftragnehmer ist ermächtigt vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen.
7.3 Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
7.4 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie ist vom Auftraggeber kostenlos beizustellen.
7.5 Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich verrechnet.

8. Leistungsfristen und -termine
8.1 Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den Auftragnehmer dann verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesichert worden ist.
8.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der „garantierten“ oder „fix“ zugesagten entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerungen bewirkt haben, nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
8.3 Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die die Verzögerung gemäß Punkt 8.2. verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachbeschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert. Sofern der vereinbarte Liefertermin seitens des Auftragnehmers nicht eingehalten werden sollte, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer schriftlich eine Nachfrist von zumindest zwei Wochen zu setzen. Sofern die Lieferung innerhalb der gesetzten Nachfrist vorgenommen wird, gilt die Leistung als fristgerecht erbracht. Ein Rücktrittsrecht vom Vertrag wegen nicht zeitgerechter Erfüllung steht dem Auftraggeber erst dann zu, wenn der Auftrag nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist trotz Zugangs einer schriftlichen Aufforderung und fruchtlosem Verstreichen einer darin zu setzenden Nachfrist von zwei Wochen nicht erfüllt wurde.

9. Force-Majeure
Es gelten die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 „Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ vom 1.3.2011. Ereignisse außerhalb der Ingerenz der Vertragsteile, die die vertragsgemäße Ausführung der Leistung, objektiv unmöglich machen, oder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und vom Auftragnehmer in zumutbarer Weise abwendbar sind, sind der Sphäre des Auftraggebers zugeordnet. Der Auftragnehmer kann in diesem Fall Mehrkosten nach Kapitel 7 der ÖNORM B 2110 geltend machen sowie eine Anpassung der Bauzeit verlangen.

10. Beigestellte Waren
10.1 Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber beigestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber 5 Prozent von seinen Verkaufspreisen dieser oder gleichartiger Waren zu berechnen.
10.2 Solche vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.

11. Zahlung
11.1 Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, wird ein Drittel des Preises bei Leistungsbeginn, ein Drittel nach Abschluss der Leistungsausführung und der Rest nach Fertigstellung fällig.
11.2 Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung gemäß Punkt 8.2. ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen Teilrechnungen zu legen und diese fällig zu stellen.
11.3 Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber abhängig zu machen.
11.4 Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt sind. Für Gegenforderungen steht dem Auftraggeber auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
11.5 Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten sondern lediglich jenes Teiles des Rechnungsbetrages, der dem zu erwartende Mängelbehebungsaufwand entspricht.
11.6 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers, auch mit Teilleistungen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Zinsen in der Höhe von 4 % über dem marktüblichen Basiszinssatz sowie außergerichtliche Mahn- und Inkassospesen in angemessener Höhe zu berechnen.

12. Eigentumsvorbehalt
12.1 Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
12.2 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem Auftragnehmer Umstände gemäß Punkt 10.3. bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.
12.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Auftragnehmer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturenbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wird. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Für alle Forderungen, die aus einer Weiterveräußerung unserer Leistungen entstehen, gilt ein absolutes Zessionsverbot als vereinbart.

13. Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung)
13.1 Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden a ) an bereits vorhandenen Leitungen und Geräten als Folge nicht erkennbare Gegebenheiten oder Materialfehler möglich, b) bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk möglich, solche Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.
13.2 Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
13.3 Reklamationen können nur innerhalb von 8 (acht) Tagen berücksichtigt werden, dies auch nur dann, wenn diese schriftlich erfolgen.

14. Gewährleistung
14.1 Für offene Mängel, die bereits bei Übergabe, Übernahme oder Inbetriebnahme der vertraglichen Leistungen auffallen, leistet der Auftragnehmer keine Gewähr.
14.2 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe an bzw. mit Übernahme durch den Auftraggeber bzw. für den Fall des Unterbleibens spätestens bei Rechnungslegung; sollte der Auftraggeber jedoch bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen, so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt.
14.3 Mängel, die dadurch verursacht worden sind, dass von dritter Hand oder vom Auftraggeber selbst Teile verändert oder instandgesetzt worden sind, lösen keine Gewährleistungsansprüche aus. Geringfügige Abweichungen von Mustern, Maßen und Toleranzen sind produktionsbedingt nicht auszuschließen und müssen akzeptiert werden. Verschleißteile können nur eine begrenzte Lebensdauer aufweisen. Soweit der Auftraggeber nicht Verbraucher ist, ist er nicht berechtigt, wegen behaupteter/gerügte Mängel mehr als einen, den voraussichtlichen Behebungskosten entsprechenden Anteil des Werklohns zurückzuhalten – auch sind die Bestimmungen des UGB auch für Werkverträge an unbeweglichen Sachen anzuwenden.

15. Schadenersatz
15.1 Der Auftragnehmer haftet nur für jene Schäden, die er oder seine Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben; von dieser Bestimmung ausgenommen sind lediglich Sachen, die der Auftragnehmer zur Bearbeitung übernommen hat.

16. Produkthaftung
16.1 Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bietet stets nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder aufgrund sonst gegebener Hinweise, erwartet werden kann. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer bei Inanspruchnahme auf Grund der Produkthaftungsgesetzes schad- und klaglos zu halten, wenn Schäden durch Produktfehler entstehen, die der Auftraggeber kannte oder kennen musste.

17. Sicherheit
17.1 Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass sämtliche Sicherheitseinrichtungen einmal jährlich durch einen Befugten (Unternehmer) überprüft werden müssen, um ihre Funktion und Sicherheit aufrecht zu erhalten. Die Auftraggeber und Betreiber von Anlagen sind für die dauernde Einhaltung sämtlicher maßgeblicher technischer Richtlinien verantwortlich.

18. Gerichtsstand
18.1 Für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit Verträgen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sowie für alle nachfolgenden Verträge wird ausdrücklich die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Weiz vereinbart. Die Inanspruchnahme eines nach anderen gesetzlichen Bestimmungen gegebenen Gerichtsstandes bleibt dem Auftragnehmer unbenommen.