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AEB

1. Geltungsbereich

  1. a. Für den gesamten Geschäftsverkehr mit der Pichler GesmbH, Energiestraße 1, A-8160 Weiz (im Folgenden PICHLERwerke genannt) oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen gelten ausschließlich diese nachstehenden Einkaufsbedingungen. Der jeweilige Vertragspartner der PICHLERwerke wird in diesem Dokument Auftragnehmer (kurz „AN) genannt. Gemeinsam werden PICHLERwerke und der AN nachfolgend „Vertragspartner“ genannt.
  2. b. Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern richten sich nach diesen Einkaufsbedingungen, zusätzlich gelten – wenn vorliegend – weitere schriftliche Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern.
  3. c. Allgemeine Geschäfts- und/oder Lieferbedingungen des AN gelten zwischen den Vertragspartnern nicht, auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall oder einer Einzelbestellung nicht widersprochen wurde.
  4. d. Die vorliegenden Einkaufsbedingungen gelten auch für künftige Verträge, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden. Alle Vereinbarungen, die zwischen den PICHLERwerken und dem AN zum Zwecke der Vertragsausführung getroffen werden, bedürfen immer zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Abgehen von der Schriftform.

2. Angebote, Vertragsabschluss, Weitergabe Sublieferanten

  1. a. Der AN hat Kostenvoranschläge stets kostenlos zu erstellen. Angebote des AN müssen – sofern von den PICHLERwerken nichts anderes gewünscht wird – mindestens drei Monate bindend sein.
  2. b. Bestellungen der PICHLERwerke sind nur dann als rechtsverbindlich zu betrachten,

wenn diese schriftlich, per Email oder Fax erfolgen. Weiters können Lieferabrufe auch per Datenfernübertragung (EDI) erfolgen.

  1. c. Die PICHLERwerke sind jederzeit berechtigt, Änderungen des Liefergegenstandes zu verlangen. Die damit verbundenen Auswirkungen (Mehr- oder Minderkosten, Änderung des Liefertermins), sind den PICHLERwerken unmittelbar schriftlich mitzuteilen. Erst wenn eine schriftliche Bestätigung der geänderten Bedingungen durch die PICHLERwerke erfolgt, liegt wiederum eine rechtsverbindliche Bestellung vor.
  2. d. Die Weitergabe eines Auftrags (zur Gänze oder auch nur teilweise) an Sublieferanten bedarf der schriftlichen Zustimmung der PICHLERwerke.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

  1. a. Der AN hat zu Fixpreisen exklusive Umsatz- oder Mehrwertsteuer anzubieten. Die vereinbarten Fixpreise müssen folgende Leistungen bereits beinhalten: Installations- und Dokumentationskosten, Instruktionskosten, Lizenzgebühren, Verpackung und Transport, Versicherung, Abladekosten, Gebühren, Abgaben und Spesen.
  2. b. Die Preise müssen auf Basis Incoterms 2020 „DDP Aufstellungsort“ angeboten werden.
  3. c. Die PICHLERwerke werden innerhalb von 30 (dreißig) Tagen unter Abzug eines Skontos von 3 % (drei Prozent), oder binnen 45 (fünfundvierzig) Tagen netto ab Erhalt einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Rechnung den Rechnungsbetrag elektronisch zur Anweisung bringen.
  4. d. Der AN ist nicht berechtigt, Forderungen gegen die PICHLERwerke an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

4. Verkürzung über die Hälfte/ Mängelanzeigen Die §§ 351, 369 ff sowie 377 UGB finden keine Anwendung.

5. Erfüllungsort, Liefertermine, Gefahrenübergang, Verpackung

  1. a. Als Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen gilt jener Ort, der von den PICHLERwerken in der Bestellung genannt wurde oder der Sitz des Unternehmens. Nach Bedarf können die PICHLERwerke dem AN auch einen von der Bestellung abweichenden Erfüllungsort bekannt geben.
  2. b. Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist die Übergabe der bestellten Ware an die PICHLERwerke.
  3. c. Die Lieferungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des AN. Gefahr und Eigentum gehen frühestens mit der Übergabe der gelieferten Ware an die PICHLERwerke über, es sei denn, es wurde Abweichendes (zB Montage, Inbetriebnahme etc.) vereinbart.
  4. d. Sämtliche Produkte sind auf Kosten des AN sachgerecht zu verpacken und gemeinsam mit einem von den PICHLERwerken definierten Lieferschein zu übergeben. Das Risiko der unsachgemäßen Verpackung trägt der AN, der die PICHLERwerke diesbezüglich schad- und klaglos halten wird.

6. Lieferverzug, Pönalvereinbarung

  1. a. Sobald der AN Kenntnis davon hat, dass ein Lieferverzug droht, hat er die PICHLERwerke umgehend darüber in Kenntnis zu setzen.
  2. b. Die PICHLERwerke dürfen nach Setzung einer Nachfrist von 14 (vierzehn) Tagen von der Vertragserfüllung zur Gänze zurücktreten oder vom nichterfüllten Teil zurücktreten und zusätzlich eine Ersatzbeschaffung vornehmen. Sämtliche

Kosten, die durch den Lieferverzug verursacht werden, werden von den PICHLERwerken an den AN weiterverrechnet.

  1. c. Folgende Pönale wird vereinbart: Pro Kalenderwoche, in welcher sich der AN in Lieferverzug befindet, wird ein Pönale in Höhe von 2 % (zwei Prozent) des Wertes der sich in Verzug befindlichen Waren oder Leistungen fällig. Die PICHLERwerke sind berechtigt, jedwede Pönale bei Bezahlung der Lieferung oder Leistung in Abzug zu bringen. Insgesamt ist eine jeweils fällig werdende Pönale jedoch auf 50 % (fünfzig Prozent) des Gesamtwertes des in Verzug befindlichen Teiles der Lieferung oder Leistung beschränkt.
  2. d. Für Lieferanten von Anlagen gilt: Bei Verzögerung von festgelegten Inbetriebnahme- bzw. Abnahme Terminen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % (fünf Prozent) der gesamten Auftragssumme je angefangener Verzugswoche von der Rechnungssumme des Lieferanten in Abzug gebracht.
  3. e. Die Geltendmachung von Schadenersatz bleibt darüber hinaus vorbehalten.

7. Dokumentation

Der AN ist bei jeder Lieferung verpflichtet, den PICHLERwerken spätestens zusammen mit dem ersten Lieferschein eine unterfertigte Produktliste zu übermitteln, aus der die verwendeten Produkte sowie für jedes Produkt Hersteller, Bezugsquellen und Mengen sowie zusätzlich pro Produkt entweder Materialwert in EURO oder Materialanteil in Prozenten ersichtlich sind.

8. Gewährleistung, Schadenersatz, Reparaturen, Bevorratung

a. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart werden. Die Gewährleistungsfrist beginnt

mit dem Zeitpunkt der Übergabe oder im Falle der Lieferung einer Anlage mit dem Zeitpunkt der finalen Abnahme.

  1. b. Sind die vom AN erbrachten Lieferungen oder Leistungen dazu bestimmt, mit oder ohne Verarbeitung von den PICHLERwerken weiter veräußert zu werden, so hat der AN so lange Gewähr zu leisten, bis auch die Gewährleistungsverpflichtung der PICHLERwerke im Vertragsverhältnis mit ihren Auftraggebern endet.
  2. c. Tritt ein Mangel innerhalb der gemäß 8.a und 8.b vereinbarten Gewährleistungsfrist auf, wird vermutet, dass dieser bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Diese Vermutung gilt, solange der AN nicht das Gegenteil beweist.
  3. d. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels können die PICHLERwerke nach ihrer Wahl, die Verbesserung oder den Austausch der mangelhaften Ware oder eines mangelhaften Teils am Erfüllungsort oder Preisminderung verlangen. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Kosten gehen ebenfalls zu Lasten des AN. Treffen aus dem in 8.b dargestellten Vertragsverhältnis die PICHLERwerke Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzverpflichtungen, deren Ursache in den Leistungen des AN liegt, so wird der AN den PICHLERwerken dafür im gleichen Umfang Ersatz leisten. Ebenso haftet der AN uneingeschränkt für sämtliche Mangelfolgeschäden.
  4. e. Der AN haftet weiters für Produzenten und Lieferanten der von ihm verkauften Waren wie für seine Erfüllungsgehilfen.
  5. f. Der AN verpflichtet sich für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Übergabe seiner Produkte an die PICHLERwerke geeignete Ersatzteile zu bevorraten und Reparaturen durchzuführen.
  6. g. Haftungsausschlüsse ebenso wie Haftungsbeschränkungen des AN,

insbesondere aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes, werden von den PICHLERwerken nicht akzeptiert.

9. Abfallentsorgung, RoHS-Konformität

  1. a. Mit Waren- und Produktlieferungen zusammenhängende Abfälle beseitigt der AN auf eigene Kosten gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Eigentum, Gefahr und die abfallrechtliche Verantwortung gehen im Zeitpunkt des Anfalls auf den AN über. Der AN hat die Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne der Elektroaltgeräteverordnung (BGBl II Nr 121/2005 idgF) und der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl L 37 vom 13.02.2003, 24 ff) zurückzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
  2. b. Der AN garantiert die „RoHS-Konformität“ (Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003, ABl L 37 vom 13.2.2003, 19 f) der gelieferten Warten.
  3. c. Der AN garantiert weiters, dass sämtliche gelieferten Waren bzw. Produkte, selbst Bestandteile elektrischer oder elektronischer Geräte, im Sinne des § 4 Elektroaltgeräteverordnung verbotene Stoffe nicht enthalten.

10. Produkthaftung, Versicherung

    1. a. Werden die PICHLERwerke wegen Fehler in ihren Produkten von ihren Kunden oder von Dritten aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsbestimmungen in Anspruch genommen, ist der AN verpflichtet, die PICHLERwerke von den Ansprüchen und Kosten freizustellen, soweit diese durch Fehler des vom AN gelieferten Produktes bedingt sind.
    2. b. Der AN wird sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung und Produzentenhaftung einschließlich des

      Rückrufrisikos in angemessener Höhe (mindestens EUR drei Millionen) versichern. Eine Versicherungspolizze ist den PICHLERwerken unaufgefordert bei Beginn der Geschäftsbeziehung zu übersenden. Die Versicherung ist während jenes Zeitraumes aufrecht zu erhalten, in welchem Produkthaftungsansprüche gegenüber den PICHLERwerken oder dem AN geltend gemacht werden können. Der AN wird den PICHLERwerken jährlich jeweils im Jänner und unaufgefordert den aufrechten Versicherungsnachweis zukommen lassen.

11. Allgemeine Schlussbestimmungen

      1. a. Der AN verpflichtet sich unwiderruflich, über sämtliche ihm von den PICHLERwerken zugänglich gemachten, zur Verfügung gestellten oder sonst im Zusammenhang oder auf Grund dieser Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse strengstes Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt für drei Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem AN hinaus bestehen.
      2. b. Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Verweisungsnormen. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
      3. c. Für alle aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragspartnern entstehende Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das am Sitz der PICHLERwerke in Handelssachen zuständige Gericht zuständig.